100-Tage-Programm | | Nr. 270/22
Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente verbessern und Planungsverfahren beschleunigen
Zu der heute (21. Oktober 2022) vom Innenministerium vorgestellten Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften erklärte der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Tobias Koch:
„Mit der jetzt vorliegenden Formulierungshilfe hat die Landesregierung einen weiteren Punkt ihres 100-Tage-Programms erfolgreich umgesetzt. Die Inhalte der Formulierungshilfe sind mit den Koalitionsfraktionen politisch abgestimmt. Die Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen werden den Gesetzentwurf in die November-Tagung des Landtages einbringen. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren bis spätestens März 2023 und damit rechtzeitig vor der Kommunalwahl im kommenden Jahr abzuschließen.
Mit den vorgesehenen Änderungen wollen wir die Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente verbessern und die Entscheidungsbefugnisse der kommunalen Selbstverwaltung stärken. Beides sind wichtige Argumente, um Menschen für das ehrenamtliche Engagement in der Kommunalpolitik zu begeistern und als Kandidatinnen und Kandidaten für die anstehende Kommunalwahl zu gewinnen.
Nicht zuletzt versprechen wir uns von den Neuregelungen in Sachen Bürgerbegehren einen wesentlichen Beitrag zur dringend notwendigen Beschleunigung von Planungsverfahren. Unser Ziel, Schleswig-Holstein zum ersten klimaneutralen Industrieland zu machen, werden wir nur dann erreichen, wenn wir den Hemmschuh unvorstellbar langer Planungsverfahren beseitigen. Dieses Gesetzesvorhaben ist dafür ein wichtiger Baustein.“
Das Heraufsetzen der Fraktionsstärke von bisher 2 auf zukünftig 3 Personen in Gemeindevertretungen mit mehr als 31 Mitgliedern und in Kreistagen werde mit dem Gesetzentwurf in die demokratische Entscheidungsfreiheit des jeweiligen kommunalen Gremiums gestellt. Die Ausübung dieser Möglichkeit im Rahmen der Organisationshoheit der kommunalen Selbstverwaltung stehe nach höchstrichterlichem Urteil im Einklang mit den Bestimmungen des Grundgesetzes (BVerwG, Beschluss vom 31.05.1979 - Az.: 7 B 77.78).
„Der von der Opposition angeprangerte vermeindliche Demokratieabbau in den Kommunen erweist sich als haltlose Behauptung, die angesichts der vorgesehenen Regelung und der dazu bestehenden Rechtsprechung jeglicher Grundlage entbehrt. Stattdessen haben die Kommunen zukünftig die Möglichkeit, mit eigener Beschlussfassung der Bildung von Kleinstfraktionen entgegenzuwirken. Gerade die Neubildung von Fraktionen im Laufe einer Wahlperiode durch den Zusammenschluss von fraktionslosen Mitgliedern der Kommunalvertretung besitzt nach unserer Auffassung über keine ausreichende demokratische Legitimation und dient oftmals vor allem dazu, in den Genuss zusätzlicher Entschädigungen und Kostenerstattungen zu gelangen. Mit der jetzt vorgesehenen Regelung wollen wir dieser Entwicklung begegnen, die die Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente zunehmend beeinträchtig“, so Koch.
Bezüglich der Zulässigkeit von Bürgerbegehren habe der Koalitionsvertrag zwei Ausschlussgründe vorgesehen: Zum einen sollten mit einer Generalklausel Infrastruktur- und Investitionsvorhaben von landes- oder bundesweiter Bedeutung ausgeschlossen werden. Zum anderen sollten Bürgerbegehren bei Bauleitplanungen, die Voraussetzung für den Krankenhaus-, Schul-, Kita- oder Wohnungsbau (wenn mindestens 30 Prozent der Wohnungen sozialer Wohnungsbau sind) oder zur Erzeugung regenerativer Energien sind, unzulässig sein. Demgegenüber haben sich die Koalitionsparteien darauf verständigt, zukünftig Bauleitplanungen generell aus der Zulässigkeit von Bürgerbegehren auszunehmen, sofern diese mit einer 2/3-Mehrheit in dem zuständigen kommunalen Gremium getroffen worden seien.
„Die Gesetzesformulierung geht inhaltlich über die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages hinaus. Der generelle Ausschluss von Bauleitplanungen aus den Regelungen für Bürgerbegehren entspricht dem rechtlichen Zustand, wie er bis zum Jahre 2013 in Schleswig-Holstein Bestand hatte und in gleicher Weise in mehreren anderen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt) gültige Gesetzeslage ist. Von einer Willkürregelung wie im preußischen Obrigkeitsstaat kann deshalb auch an dieser Stelle keine Rede sein. Die Opposition wäre besser beraten gewesen, ihre Bewertung anhand des konkreten Gesetzentwurfes vorzunehmen, anstatt auf bloßen Verdacht hin eine derartig überzogene und in der Sache unbegründete Kritik zu äußern“, so Koch.
Mit der Anknüpfung an eine 2/3 Mehrheit sei sichergestellt, dass strittige kommunalpolitische Entscheidungen auch künftig einer direkten Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen von Bürgerbegehren unterliegen würden. Bei weitgehend im Konsens getroffenen Beschlüssen werde hingegen das Votum der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gestärkt.
„Der Ausschluss von Bürgerbegehren bei Bauleitplanungen, die mit 2/3 Mehrheit im zuständigen kommunalen Gremium getroffen wurden, sorgt in diesen Fällen für eine deutliche schnellere Rechtskraft von Beschlüssen. In der Abwägung zwischen den beiden politischen Zielen - einer direkten Bürgerbeteiligung einerseits und einer zügigen Umsetzung von politischen Entscheidungen andererseits - ist mit dieser Regelung ein hervorragender Ausgleich gelungen. Zusammen mit der Anhebung der Quoren für Bürgerbegehren, der Einführung einer Sperrfrist für Wiederholungsbürgerbegehren und der Einführung einer Frist für kassatorische Bürgerbegehren von 3 Monaten trägt die Neuregelung insgesamt zu einer deutlichen Beschleunigung von Planungsverfahren bei. Schnellere Planungen lassen sich nur erreichen, wenn bestehende Regelungen überprüft und verändert werden. Genau das ist es, was der Koalitionsvertrag an dieser Stelle vorsieht und jetzt umgesetzt wird“, so Koch abschließend.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel