Kreditwesengesetz | | Nr. 218/23
TOP 16: Das Kreditwesengesetz ist kein Gleichstellungsgesetz
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sehen wir in der Koalition als Selbstverständnis. Wir müssen alles dafür tun, damit Frauen die gleichen Chancen bekommen, wie Männer, aber auch andersherum. Eine Ungleichbehandlung in der gesellschaftlichen Stellung darf es nicht geben.
Um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, haben wir im Mai das Landesorganbesetzungsgesetz beschlossen und das Sparkassengesetz geändert. Dies war der richtige Schritt mit dem richtigen Instrument, um Parität in den Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsräten der Landesunternehmen und auch in den Verwaltungsräten der Sparkassen hinzubekommen.
Insbesondere dort, weil diese Institutionen als öffentliche Unternehmen ganz klar eine Vorbildfunktion innehaben.
Der SSW möchte nun Paritäten in den Aufsichtsräten aller Banken erreichen, also auch bei den Privatbanken und den Genossenschaftsbanken. Um das zu erreichen, möchte der SSW das Kreditwesengesetz ändern. Im § 25d des KWG werden die Voraussetzungen an Verwaltungs- und Aufsichtsorganen für Finanz- und Kreditinstitute beschrieben. Dabei geht es vor allem um Mindestqualifikationsvorgaben oder auch darum, dass bestimmte Mandate nicht auf eine Person fallen dürfen. Es geht beim KWG ausschließlich um die Fachlichkeit. In der Anhörung im Finanzausschuss zum Sparkassengesetz wurde uns dargelegt, wie umfassend und auch gut das KWG dieses Thema regelt. Deswegen konnten wir im Mai die weiteren Regelungen im Gesetzentwurf zum Sparkassengesetz auch rausnehmen.
Nun aber möchte der SSW, dass das KWG auch die Parität von Frauen und Männern in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen regelt. Die Frage ist einfach, ob das KWG hierfür wirklich das richtige Instrument ist, da es im KWG ausschließlich um fachliche, inhaltliche Regelungen, unabhängig des Geschlechts geht. Ich bin der Auffassung, dass es nicht Aufgabe des KWG sein kann, das Thema Parität zu regeln. Wenn man das Thema regeln möchte, muss ein anderes Instrument gefunden werden. Schonmal es nicht so einfach ist, in die Privatautonomie von Banken oder auch anderen Unternehmen einzugreifen. Eine Paritätsregelung müsste vor allem auch das AktG, das GmbHG, das Handelsgesetzbuch und weitere Vorschriften beachten und ggf. auch mit diesen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Denn Banken gibt es in den unterschiedlichsten Rechtsformen, wie Aktiengesellschaften, GmbHs, OHGs und viele mehr.
Viele Fragen sind bei dem Thema offen und wir sollten das Thema zunächst fachlich im Ausschuss beraten. Insbesondere, weil es sich bei der Parität um ein gleichstellungspolitisches Thema handelt, sollte das Thema federführend im Sozialausschuss und mitberatend im Finanzausschuss beraten werden.
Vielen Dank
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel