GemHVO-Doppik | | Nr. 243/22
TOP 24: Die GemHVO-Doppik zukunftsfest weiterentwickeln
Die Rede ist zu Protokoll gegeben worden!
Ziel unseres Antrages ist es die GemHVO-Doppik um eine Regelung zu ergänzen, die es den Gemeinden, Städten und Kreisen ermöglicht, im Rahmen ihrer Haushaltsplanungen eine Entnahme aus der Ergebnisrücklage und der Allgemeinen Rücklage vorzunehmen.
Warum wollen wir das?
Dazu ein paar Worte zur jetzigen Regelung:
Nach § 75 Abs. 1 GO ist die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. Für die Kreise als umlagefinanzierte Gebietskörperschaften ist der Haushaltsausgleich durch die Kreisumlage zu erreichen. Soweit, so gut.
Nun zum Problem: Die tatsächliche Haushaltsplanung in den Kommunen, Kreisen und Städten führt aber oft dazu, dass am Jahresende häufig ein Jahresüberschuss erzielt wird, der nicht geplant war. Dabei spielen häufig nicht planbare Umstände eine Rolle, z.B. Ausgleichszahlungen aus Bundesmitteln, nicht mögliche Durchführung von Ausgaben, wie Instandhaltungen oder Reparaturen, schwierige Planung der Fallzahlen im Sozialbereich und viele weitere Themen, die zum Unterschied zwischen Aufstellung und Vollzug des Haushaltes führen. Es besteht immer die Absicht einen ausgeglichenen Haushalt zu planen, aber der Vollzug sieht oft anders aus. Diese Entwicklung ist in den letzten Jahren in fast allen Abschlüssen zu beobachten. Die Entwicklung der Eigenkapitalquoten in den Kreisen und kreisfreien Städten zeigen klar einen Trend nach oben. Ich klammere hier einmal die aktuelle Herausforderung der Energiekrise und der Unterbringung der Flüchtlinge aus, die natürlich den Trend sofort verändern können. Denn es soll um eine grundsätzliche Regelung gehen.
Der Jahresüberschuss ist nach den Regelungen der GemHVO-Doppik SH der Ergebnisrücklage und der allgemeinen Rücklage zuzuordnen. Dieser ist also nicht auf das nächste Haushaltsjahr vortragsfähig. Ein entstehender Jahresfehlbetrag darf mit der Ergebnisrücklage verrechnet werden (§ 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik SH). Kann diese Verrechnung nicht erfolgen, wird der Verlust auf die nächsten Jahre vorgetragen und kann nach fünf Jahren zu Lasten der allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden (§ 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik SH). Ein Abbau der Beträge in den Ergebnisrücklagen ist faktisch nur möglich, wenn schon mit einem nicht ausgeglichenen Haushalt geplant wird. Dies würde aber die Genehmigungspflicht der Kommunalaufsicht nach sich ziehen und auf keinen Fall für fünf Jahre möglich sein. Damit ist eine Nutzung der allgemeinen Rücklage faktisch nicht mehr möglich. Nun zur Lösung:
Um diesem Trend zu begegnen, würde die Schaffung der Möglichkeit eines „fiktiven Haushaltsausgleichs“ das Problem einfach und sicher lösen.
Dazu ist eine Ausgleichsrücklage zu schaffen, die in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen ist. Dabei wird der Bestand der Ergebnisrücklage in die neue Ausgleichsrücklage überführt.
Zusätzlich kann die Kommune beschließen (Wahlrecht), dass Teile der allgemeinen Rücklage in die Ausgleichsrücklage umgeschichtet werden. Ein gewisser Mindestbestand muss aber erhalten bleiben.
Mit dieser Möglichkeit würde der Haushalt einer Kommune auch dann als ausgeglichen gelten, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (sog. „fiktiver“ Haushaltsausgleich). In diesem Fall soll gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Anzeigepflicht bestehen.
Natürlich müssen weiterhin Haushalte unter Wahrung der Grundsätze von Haushaltswahrheit und
Haushaltsklarheit aufgestellt werden. Die Schaffung einer Ausgleichsrücklage soll keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht darstellen und schafft bei Bedarf die notwendige Flexibilität in der Haushaltsplanung in diesen Zeiten, um die Handlungsfähigkeit und die Investitionsmöglichkeiten der Kommunen zu stärken.
Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag.
Vielen Dank.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel