§ 219a | | Nr. 026/18
(TOP 27) Zunächst Klarheit für Ärztinnen und Ärzte schaffen
Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Spätestens seit November letzten Jahres wird über den Fall einer Ärztin aus Gießen, die auf ihrer Homepage die ärztliche Leistung Schwangerschaftsabbrüche angeboten hat, kontrovers und emotional diskutiert: Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir beschäftigen uns heute mit einem hoch emotionalen Thema. Machen wir den Versuch und schauen uns die Situation sachlich an.
Am 24. November 2017 wird eine Ärztin aus Gießen vom zuständigen Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt. Begründet wird das Urteil wie folgt:
Ich zitiere:
„Der Gesetzgeber möchte nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“. Es heißt, dass ein Schwangerschaftsabbruch eben keine normale Leistung sei, wie eine Blinddarmoperation.
Wir finden also folgende Problematik vor: Ist der Hinweis auf einer Homepage eine „Information“ oder, wie das Gericht argumentiert, bereits Werbung?
Vor einer Positionierung, wie sie in manchen Bundesratsinitiativen mit der ersatzlosen Streichung des § 219a gefordert wird, müssen wir doch erst einmal den ersten Schritt gehen, bevor ein 2. und 3. Schritt gegangen wird. Wir müssen prüfen, ob eben die rein sachliche Information schon eine Werbung, und somit strafbar ist.
Ich denke, dass es einen Unterschied zwischen Information und Werbung gibt. Und genau dieser muss für diese Fälle genau definiert werden. Wie stellt sich die Situation momentan dar? Aktuell kann sich nach der jetzigen Auslegung des § 219a die betroffene Frau nicht unabhängig von den Beratungsstellen informieren, wo und von wem diese ärztliche Leistung geleistet werden kann.
Aus frauenpolitischer Sicht finde ich das absolut nicht akzeptabel und auch in der heutigen Informationsgesellschaft nicht zwingend zeitgemäß. Es gibt meiner Meinung nach zunächst objektiv keinen Grund, warum der bloße Hinweis auf diese ärztliche Leistung nicht öffentlich zugänglich sein darf.
Was spricht denn dagegen, dass diese Information frei zugänglich ist? Darf eine Frau nicht alle Informationen wissen? Ich denke doch, dass wir Frauen mit diesen Informationen umgehen können. Muss ich mir etwa die Frage stellen, wie weit es mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen ist?
Frauen haben dann doch lediglich den Vorteil, dass sie informiert sind. Aber – wer hat einen Nachteil von dem Wissen über die Abbruchmöglichkeit? Und da sind wir wieder an dem derzeitigen Problem angelangt. Ich möchte hier aber nicht stehen und einseitig argumentieren. Die andere Sichtweise trägt die Befürchtung, dass die Streichung dieses Paragrafen ein Schwangerschaftsabbruch womöglich verharmlosen könnte.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, eines möchte ich hier noch einmal ganz klar sagen: Es geht bei dieser Diskussion auch um das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes. Diese Tatsache dürfen wir nicht vergessen. Wir müssen aber über alle Möglichkeiten und Szenarien diskutieren. Das tun wir auch. Und das ist richtig. Keine Frau entscheidet sich leichtfertig, ein Kind nicht zu bekommen. Ich traue auch allen Frauen zu, gut und gewissenhaft mit diesem Wissen umzugehen.
Die derzeitige Rechtslage führt aber tatsächlich dazu, dass ungewollt schwangere Frauen sich über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs nur extrem schwer bzw. nur in den offiziellen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen informieren können. Ich verstehe nicht, warum eine ungewollt schwangere Frau sich erst nach der zwingend vorgeschriebenen Schwangerschaftskonfliktberatung über die genauen Orte und Personen zur Durchführung dieses Eingriffs informieren darf.
Wir sind uns in der Jamaika-Koalition darüber einig, dass wir am Werbeverbot festhalten wollen und das Werben und Anpreisen weiterhin unter Strafe stellen wollen. Was wollen wir als Jamaika-Koalition darüber hinaus erreichen?
Unsere Absicht mit diesem Alternativantrag ist, dass wir zunächst einmal Klarheit für die Ärztinnen und Ärzte erreichen wollen und das geprüft wird, unter welchen Voraussetzungen das Unterrichten durch Ärzte über Schwangerschaftsabbrüche möglich ist. Kurz gefragt, unter welchen Voraussetzungen handelt ein Arzt straffrei?
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es wäre vermessen zu sagen, dass CDU, Grüne und FDP in dieser Angelegenheit einer Meinung sind oder gar eine Einigung sofort parat hatten.
Wir Koalitionäre ziehen an einem Strang, wir wollen sachlich und besonnen diese Fragen klären und gemeinsam den bestmöglichen Weg finden. Es ist und bleibt ein sensibler Bereich und hier ist sicherlich politisch und auch juristisch noch nicht das letzte Wort gesprochen.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel