Kreis- und Gemeindeordnung | | Nr. 247/23
TOP 8: Wir stellen die Handlungsfähigkeit der Ausschüsse sicher
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Präsidentin,
meine Damen und Herren,
in der letzten Kommunalwahlperiode war ich bis vor knapp zwei Monaten Vorsitzender des Werk- und Infrastrukturausschusses im Kreis Schleswig-Flensburg. Mit meinem Stellvertreter vom SSW hatte ich mich stets abgestimmt und weil wir einen engen Austausch miteinander hatten,war es auch kein Problem für ihn, wenn er mich mal mit der Sitzungsleitung vertreten musste.
Das kam zwar über die Jahre so gut wie nie vor. Aber im letzten Jahr, als ich dann Landtagsabgeordneter wurde, musste mein Stellvertreter den kommunalen Ausschuss doch zwei Mal vertretungsweise leiten, weil ich wegen Terminen im Landtag verhindert war.
Die Ausschussleitung durch meinen Stellvertreter war kein Problem. Dafür gibt es ja die Stellvertreterregelung. Und es hatte sich ja auch nur um zwei einzelne Termine gehandelt.
Aber was wäre gewesen, wenn ich nicht an einzelnen Tagen, sondern über einen längeren Zeitraum verhindert gewesen wäre?
Auch ein Ausschussvorsitzender kann über einen längeren Zeitraum krank werden.
Oder vielleicht gibt es ja Lebensläufe, wo sich jemand mal für mehrere Monate eine Auszeit nimmt und vorrübergehend durch die Welt reist oder aber beruflich über mehrere Monate ortsabwesend ist. Persönliche Gründe, Ortsabwesenheit oder dienstliche Beanspruchung können längere Verhinderungen auslösen.
Auch das Ausscheiden aus dem Vorsitzamt oder eine nicht gelungene Vorsitzwahl lösten einen eventuell längeren Verhinderungsfall aus. Und es kommt ja durchaus vor, dass die Wahl eines Ausschussvorsitzenden nicht gelingen kann, weil es keine Mehrheit für die vorgeschlagene Person gibt.
Das Vorschlagsrecht für die Ausschussvorsitze steht verhältnismäßig den Fraktionen zu und so bleibt es auch. Die Fraktionen haben und behalten also ihr Vorschlagsrecht.
Aber niemand hat Anspruch auf erfolgreiche Wahl und für niemanden besteht die Pflicht, eine bestimmte Person wählen zu müssen.
Die Wahlen sind frei.
Also wie sehen die Regelungen für längerfristige Verhinderungen von Ausschussvorsitzenden aus?
Auch längere Verhinderungen sind in der Gemeindeordnung und in der Kreisordnung mit der Stellvertretung geregelt. Nur dabei gibt es einen Haken:
Die Verhinderungsvertretung ist nach der aktuellen Regelung längstens für die Dauer von fünf Monaten möglich. Nach derzeitiger Rechtsauslegung können die Stellvertreter nach fünf Monaten nicht mehr tätig werden. Diese 5-Monats-Frist wird abgeleitet aus Regelungen für den Vorsitz der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages.
Dabei ist diese Befristung aber eigentlich nicht in gleicher Weise auf die Ausschussvorsitzenden übertragbar, schließlich repräsentieren sie die Kommunalvertretungen nicht nach außen.
Und was passiert nun nach fünf Monaten der Verhinderung, wenn es keinen Vorsitzenden gibt, der in der Lage ist, einen Ausschuss zu leiten und die Stellvertreter nicht mehr tätig werden können? Der Ausschuss wäre nach Ablauf der Frist von fünf Monaten nicht mehr handlungsfähig.
Der Ausschuss kann nicht mehr einberufen werden, es können keine Ausschussberatungen stattfinden, keine Beschlüsse in Ermächtigung der Kommunalvertretung gefasst werden und keine Empfehlungen an die Gemeindevertretungen oder Kreistage gegeben werden.
Letztendlich müssten die Gemeindevertretungen und Kreistage alle fachlichen Beratungen vornehmen, Beschlüsse bis ins kleinste Detail beraten und die komplette Ausschussarbeit übernehmen. Die kommunale Selbstverwaltung würde dadurch insgesamt stark belastet und in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich gestört.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf konkretisieren wir die Regelungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung und stellen die Handlungsfähigkeit der Ausschüsse sicher.
Vielen Dank
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel