| Nr. 380/09
zu TOP 12: Rechte und Pflichten gehören zusammen
Es gilt das gesprochene Wort!
Freigabe Redebeginn!
Wir sind uns natürlich der gesellschaftlichen und rechtlichen Verantwortung bewusst, Maßnahmen und gesetzliche Veränderungen gegen die bislang herrschende Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften in Schleswig-Holstein einzuleiten.
Nicht erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober diesen Jahres, das die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften im Bereich der Hinterbliebenenversorgung für verfassungswidrig erklärt, sehen wir uns in der Verantwortung.
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 ist in Deutschland ein rechtlicher Rahmen für gleichgeschlechtliche Beziehungen geschaffen worden.
Auf Wunsch kann seit dem ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden.
Im Sozialrecht sowie im Ausländerrecht werden Lebenspartner genauso behandelt wie Eheleute.
Bei einer Trennung kann ein Partner vom anderen entsprechend der vorherrschenden Erwerbs- und Vermögenslage angemessenen Unterhalt verlangen. Auch beim Erbrecht bestehen keine Unterschiede mehr.
Nun beabsichtigen wir, analog zur gesellschaftlichen Entwicklung, im Öffentlichen Dienst, eingetragene, gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe gleichzustellen.
Darauf haben sich CDU und FDP bereits in ihrem Koalitionsvertrag verständigt und insofern hätte es des Antrags von Bündnis 90 / Die Grünen aus unserer Sicht, nicht bedurft.
Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass in Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten ist, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt.
Den hat das Bundesverfassungsgericht hier nicht gesehen, da es den Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, als nicht verletzt ansieht.
Für uns gehören Rechte und Pflichten zusammen. Und da gleichgeschlechtliche Lebenspartner auch Unterhaltspflichten haben, ist es gerecht, wenn Sie nun auch Rechte bei der Hinterbliebenenversorgung oder bei der Beihilfe haben.
Auch wir sehen hier akuten Handlungsbedarf – denn es geht um die Abrundung eines großen Reformprozesses, der bereits seit vielen Jahren läuft. Schließlich werden auch in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Werte gelebt, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. Die Erfahrungen aus der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass die gesellschaftliche und rechtliche Akzeptanz von Lebenspartnerschaften zunehmend voranschreitet.
Trotzdem gibt es noch wichtige und entscheidende offene Punkte, die sich auch in der Zuständigkeit des Landes Schleswig-Holstein befinden.
Insbesondere gilt das für das Beamten- und Beamtenhinterbliebenengesetz. Deshalb sollten die Vorschriften, die sich auf die Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehen, entsprechend auch für die eingetragenen Lebenspartnerschaften übertragen werden.
Jedoch nicht in unserem originären Verantwortungsbereich, meine Damen und Herren, liegt das Versorgungsrecht der einzelnen Kammern und Versorgungswerke zu diesem Thema.
Aber auch hier appellieren und fordern wir bei den jeweiligen Verantwortlichen die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Und auch auf Bundesebene ist man sich der Verantwortung bewusst. Im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags verpflichten sich die Regierungsparteien: „Wir werden (...) gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen“.
Eindeutiger geht es kaum noch, meine Damen und Herren.
Lassen Sie mich zum Abschluss noch auf den Gesetzesantrag der Länder Berlin, Bremen und Hamburg eingehen, den der Bundesrat Ende November abgelehnt hat.
Auch wir sind der Meinung, dass es keiner Regelung im Grundgesetz bedarf, die eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität verbietet, weil bereits durch das Grundgesetz und im Nachgang durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ein ausreichender Schutz der gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht.
Wir können nicht nachvollziehen, dass diese drei Wörter „seiner sexuellen Identität“ als Ergänzung die Situation von homosexuellen Lebenspartnerschaften merklich verbessern.
Toleranz und Respekt sind bei den meisten vernünftigen Menschen selbstverständlich vorhanden. Und man muss deswegen dieses Selbstverständnis nicht noch zusätzlich in die Verfassung schreiben.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel