| Nr. 386/09

zu TOP 33: Die Residenzpflicht dient der Sicherstellung rechtstaatlicher Verfahren

Es gilt das gesprochene Wort!
Freigabe Redebeginn!

Die so genannte Residenzpflicht wird seit langer Zeit viel, und so manches Mal auch leider unsachlich diskutiert. Immer wieder wird so getan, als sei die Residenzpflicht für Asylsuchende und ausreisepflichtige Ausländer, weil sei einmalig in Europa ist, ein Akt ausländerfeindlicher Willkür. Dass dies nicht der Fall ist, hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2007 festgestellt. Denn die Beschränkung in der Freizügigkeit hat weder Straf- noch Diskriminierungscharakter, sondern dient der Sicherstellung rechtsstaatlicher Verfahren.

Ein Blick in den Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP macht deutlich, dass wir uns zu einer toleranten Integrationspolitik bekennen. Nicht umsonst ist es diese Koalition die neben dem Flüchtlingsbeauftragten auch einen Integrationsbeauftragten installiert. Es geht bei der Residenzpflicht nun wirklich nicht um Diskriminierung. Dies der jetzigen Regierung oder den bisherigen Innenministern vorzuwerfen wäre völlig verfehlt.

Allerdings scheint mir der vorliegende Antrag begrifflich unklar, weil er von Flüchtlingen und Asylsuchenden spricht.
Für Asylsuchende gilt nach Asylverfahrensgesetz diese räumliche Beschränkung. Dies hat auch einen sinnvollen Hintergrund, da sich der Asylsuchende für den Fortgang und die Beschleunigung des Verfahrens zur Mitwirkung, schon im eigenen Interesse bereithalten muss. Nacherfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens wird den Betroffenen der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Diese Flüchtlinge unterliegen in der Regel keinen Beschränkungen.

Ich gehe daher davon aus, dass die Antragsstellerin mit „Flüchtlingen“ nicht diese „Flüchtlinge“ im meint, sondern geduldete Ausländer. Geduldet bedeutet, dass der Betroffene verpflichtet ist, das Land zu verlassen. Hier handelt sich eben nicht um Flüchtlinge, also Personen, die in ihrem Heimatland verfolgt sind. Das Aufenthaltsgesetz geht von dem Grundsatz der Beschränkung der Freizügigkeit auf das Bundesland ab. Es können aber auch weitere Einschränkungen gemacht werden. Schließlich scheint es auf den ersten Blick auch nicht einleuchtend, wenn der Asylbewerber schlechter gestellt würde als der Ausreiseverpflichtete. Diese Erwägung steht aber nicht im Vordergrund. Die Beschränkung hat wiederum den Zweck das Verfahren –in diesem Fall, das der Rückführung- sicherzustellen. Es muss verhindert werden, dass sich der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung entzieht.

Auf der anderen Seite ist es aber auch richtig, dass die Aufenthaltsbeschränkung eine Härte darstellt- gerade wenn eine Unterbringung im ländlichen Raum erfolgt, üben die Städte eine starke Anziehungskraft aus. Beschränkungen sollten daher auf das notwendige Maß begrenzt werden- auch um eine Akzeptanz bei den Betroffenen zu erreichen.

Der Erlass des Innenministers vom 31. März diesen Jahres geht den vernünftigen Weg einer individuellen Differenzierung. Es geht gerade darum, die echten Härtefälle abzumildern. Es ist keineswegs unser Ziel, diesen Menschen ihre Situation weiter zu erschweren, daher soll es hier auch keine weitergehenden räumlichen Beschränkungen geben.

Für die CDU steht aber außerhalb jeder Diskussion, dass denjenigen, die nicht an ihrer Ausreise mitwirken, dieses rechtswidrige Verhalten nicht noch durch Aufhebung der räumlichen Beschränkungen erleichtert werden darf.

Grundsätzlich soll die räumliche Beschränkung in allen Fällen dazu dienen, das Verfahren zu beschleunigen. Diesen Anspruch vertreten wir konsequent, aber auch mit Augenmaß. Deshalb halten wir die, durch den Erlass des Innenministeriums vorgegebene Abwägung für ein Mittel sowohl dem Anspruch des Staates, als auch dem der Betroffenen gerecht zu werden.
Darüber hinaus halten wir es für wichtig, uns auch in der neuen Wahlperiode diesem Thema intensiv zu widmen. Deshalb beantrage für die CDU-Fraktion die Überweisung dieses Antrages in den Innen- und Rechtsausschuss.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:

Pressesprecher
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon: 0431/988-1440

http://www.cdu.ltsh.de

Pressemitteilungen filtern